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Lieferanten-
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Die bestehende Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) in der Änderungsfassung vom 29. Juli 2008 musste im Wesentlichen aufgrund der Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) im Herbst 2010 an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Diese Anpassungsverpflichtung ist auch explizit in § 8 Abs. 6 GasNZV enthalten, wonach Netzbetreiber verpflichtet sind, zur Abwicklung netzübergreifender Transporte bis zum 1. Juli 2011 eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, die zum 1. Oktober 2011 in Kraft tritt und in der sie die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwendig sind, um einen transparenten, diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Die Anpassung der KoV an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wurde am 30. Juni 2011 abgeschlossen. Die Änderungen werden - wie gesetzlich vorgesehen – zum 1. Oktober 2011 in Kraft treten.
Im Rahmen dieser Anpassung wurde eine weitreichende Standardisierung der für den Netzzugang erforderlichen Verträge - u.a. des Lieferantenrahmenvertrages - vorgenommen. Diese standardisierten Verträge wurden der geänderten Kooperationsvereinbarung als Anlagen beigefügt. Gleichzeitig haben sich die Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung dazu verpflichtet, die Standardverträge Dritten gegenüber zu verwenden. Das umfasst auch eine Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse.
Die bisher als Anlage 3 zur KoV enthaltenen Netzzugangsbedingungen, die Netzbetreiber u.a. in derzeit bestehende Lieferantenrahmenverträge Gas einbezogen haben, sind in der geänderten Fassung der KoV vom 30. Juni 2011 in dieser Form nicht mehr vorhanden. Vielmehr wurden die als Anlage 3 der KoV beigefügten Netzzugangsbedingungen aufgelöst, modifiziert und in die als Anlagen der neuen KoV beigefügten standardisierten Verträge integriert.
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