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§ 21 und 27 Abs. 1 StromNEV: Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte

Grundlage der Preisbildung ist die von der Landesregulierungsbehörde mit Beschluss vom 16.02.2009 festgelegte Erlösobergrenze. Wir sind nach § 4 Abs. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze zum 1. Januar 2011 anzupassen. Aus der Anpassung der Erlösobergrenze folgt gemäß § 17 Abs. 2 ARegV eine Anpassung der Netzentgelte.

 

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Preisblätter zur Abrechnung der Netzentgelte Gas unmittelbar nach deren Ermittlung, spätestens jedoch zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

 

Aufgrund der noch nicht vollständigen bzw. schlussendlich gesicherten Datengrundlage zur Ermittlung der tatsächlich zulässigen Erlöse für das Jahr 2012 ist dieses Preisblatt mit den Entgelten für die Netznutzung Strom bis zum 01.01.2012 nur unter Vorbehalt gültig. Wir behalten uns vor, bis zu diesem Zeitpunkt Anpassungen am Preisblatt vorzunehmen. Hinzu kommt, dass auf Basis des aktuellen BGH-Urteils zur Erlösobergrenze, von dem die SWF betroffen ist, von der LRegB noch keine Umsetzungsvorgaben vorliegen, wie die entsprechenden Positionen auf die Erlösobergrenze 2012 einwirken.

 

Wir weisen daher darauf hin, dass die tatsächlich ab dem 01.01.2012 geltenden Netzentgelte von den hiermit unter Vorbehalt veröffentlichten Netzentgelten abweichen können. Die jeweils aktuellen Netzentgelte für das Jahr 2012 werden von uns mit Angabe des Datums im Internet veröffentlicht.

 

Netznutzungsentgelte 01.01.2012 - 31.12.2012 - Stand: 29.12.2011

 

Netznutzungsentgelte 01.01.2011 - 31.12.2011

 

Bitte beachten Sie, dass gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung der Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt wurden. Sollte nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren die Erlösobergrenze neu festgelegt bzw. angepasst werden, werden die Netzentgelte ebenfalls neu bestimmt. Dies kann dazu führen, dass Netzentgelte für vorangegangene Zeiträume - gegebenenfalls nach Beendigung der Netznutzung für die jeweiligen Entnahmestellen - nachgefordert werden müssen. Die Modalitäten der Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.




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